16.11.2018 News

Unbeschwert spielen – Vorgaben für öffentliche Spielplätze in der Schweiz

Kinder egal welchen Alters spielen für ihr Leben gern. Doch freies Spiel macht nicht nur Spass – auch für die Entwicklung ist es ungemein wichtig. Daher ist es erfreulich, dass auf lokalhelden.ch so viele Projekte für Spielplätze gestartet werden. Doch bei Spielplätzen gibt es aus rechtlicher Sicht einiges zu beachten. Mit dieser 8-Punkte-Liste bist auch du für deinen Spielplatz gerüstet.

1. Gefahren ausschliessen

Öffentlich zugängliche Spielplätze sind allerorten zu finden. Sie bergen jedoch auch ein gewisses Gefahrenpotential. Zwar sollen nicht alle Gefahren eliminiert werden, denn solche mit geringen Folgen tragen wiederum zur Entwicklung des Kindes bei – aber insbesondere Spielobjekte wie Rutschen, Schaukeln und Wippen können bei falscher Montage oder inakkurater Wartung ein echtes Risiko darstellen. Spezifische Rechtsvorschriften seitens des Gesetzgebers existieren in der Schweiz dennoch nicht.

2. Massgebende Normen

Es lohnt sich ein Blick in kantonale bzw. kommunale Bauvorschriften. In diesen Erlassen findet sich dann oft die Vorgabe, öffentliche Spielplätze müssten nach dem aktuellen Stand der Technik errichtet werden. In der Rechtsprechung hat es sich deshalb etabliert, die von entsprechenden Fachorganisationen publizierten technischen Normen als Massstab anzunehmen. Insbesondere zwei Normen sind wesentlich: SN EN 1176 über Spielplatzgeräte und Spielplatzböden sowie SN EN 1177 über stossdämpfende Spielplatzböden.

3. Rechtliche Folgen trotz fehlender Rechtsverbindlichkeit

Bei diesen Normen handelt es sich jedoch nicht um rechtsverbindliche Anforderungen. Nach Willen des Gesetzgebers sind technische Normen nicht verpflichtend anzuwenden. Trotzdem ist es für Bauplaner und Bauherren ratsam, diese Normen zu beachten. Obwohl das Einhalten der Normen grundsätzlich freiwillig ist, können sich rechtliche Konsequenzen aus der Nichtbeachtung ergeben, wenn spielende Kinder dadurch einen Schaden erleiden.

4. Haftung: Sorgfalt bei Planung und Bau

Im Streitfall sehen Gerichte die Normen oftmals als Massstab an, an dem sich nicht nur der Stand der Technik orientiert, sondern an dem sich auch die Sorgfaltspflicht des Spielplatzbetreibers messen lässt. Wurde beispielsweise kein ordnungsgemäss stossgedämpfter Boden unter einem Klettergerüst verlegt und ein Kind verletzt sich nach einem Sturz aus diesem Grund, können auf den Spielplatzbetreiber ggf. Schadenersatzforderungen zukommen.

5. Spielgeräte: Wippen, Schaukeln und Co.

Nicht nur die Planung und Umsetzung des Spielplatzes ist von grosser Bedeutung, sondern auch die aufgestellten Spielobjekte wie Schaukeln oder Karussells können Sicherheitsrisiken darstellen. Die Rechtslage ist hier ähnlich wie oben bereits erwähnt. Technische Normen sind nicht rechtsverbindlich – die Nichteinhaltung kann jedoch rechtlich relevant werden, zum Beispiel wenn es sich nach einem Unfall um die Frage des Schadenersatzes dreht.

6. Spielgeräte im PrSG

Spielgeräte fallen in der Regel unter das Produktsicherheitsgesetz (PrSG). Demnach darf ein Produkt nur dann auf den Markt gebracht werden, wenn es die Gesundheit oder Sicherheit der Verwender sowie Dritter nicht oder nur geringfügig gefährdet (Art. 3 PrSG). Da das Gesetz den aktuellen technischen Stand verständlicherweise nicht abbilden kann, kommen wiederum Normen zum Einsatz, insbesondere SN EN 1176. Nach Bundesgesetzgebung sind zudem sowohl Hersteller als auch Händler, die Spielgeräte in die Schweiz einführen, und Dienstleister dazu verpflichtet, diese zu beobachten und etwaige Gefahren an die zuständigen Behörden zu melden (Art. 8 PrSG).

7. Wartung und Inspektion

Für Spielplatzbetreiber endet die Pflicht nicht mit sorgfältiger Planung und ordnungsgemässem Bau eines öffentlichen Spielplatzes. Die Inspektion und Wartung der Anlage ist ein wichtiger Beitrag zur Minderung von Haftungsrisiken. Können Spielplatzbetreiber nachweisen, dass sie regelmässig Prüfungen durchgeführt und Mängel durch Witterung, Abnutzung oder mutwilliger Beschädigung beseitigt haben, so kann das im Haftungsfall etwaigen Schadenersatz deutlich reduzieren oder sogar ganz ausschliessen.

8. Durchführung von Kontrollen

Die Wartung sollte ausschliesslich von einer sachkundigen Person vorgenommen und unbedingt entsprechend festgehalten werden (bspw. durch Einträge in eine Liste mit Unterschrift). Visuelle Begutachtungen sollten öfter stattfinden als operative Kontrollen – generell hängt die notwendige Häufigkeit jedoch von Art und Nutzung des Spielplatzes ab. Jährlich sollte zudem eine Jahresinspektion erfolgen, bei der alle Geräte, die Bodenbeläge inklusive der Fundamente und Oberflächen etc. überprüft werden.

Grundsätzlich kann ein Haftungsrisiko für Spielplatzbetreiber jedoch nie vollständig ausgeschlossen werden. Wende dich ggf. an einen Anwalt, um beispielsweise die notwendige Häufigkeit der Wartungen abzuklären.

Dieser Artikel wurde von bussgeldkatalog.org zur Verfügung gestellt. Mehr Informationen zu öffentlichen Spielplätzen finden Sie auf bussgeldkatalog.org.

bussgeldkatalog.org
Team Lokalhelden

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